BRAUCHTUMSFEUER IN HENGSBERG, WORAUF IST ZU ACHTEN?

Veröffentlicht am: 05.03.2025

Nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes ist das Verbrennen von pflanzlichen Materialien außerhalb dafür genehmigter Anlagen ganzjährig verboten. Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" bestehen Ausnahmen mit strengen zeitlichen Einschränkungen.

  1. Osterfeuer am Karsamstag (19. April 2025); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
  2. Sonnwendfeuer (21. Juni 2025)
  3. Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich!

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