Oster- und Sonnwendfeuer ausschließlich am Karsamstag (8.4.) und zur Sommersonnenwende (21.6.) erlaubt!

In steirischen Gemeinden (außer der Stadt Graz) sind Oster- und Sonnwendfeuer ausschließlich am Karsamstag und zur Sommersonnenwende (21. Juni) erlaubt!
Das Entzünden des Osterfeuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.

Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden
Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am 20. Juni möglich.
In folgenden Gemeinden darf jeweils nur EIN Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird: Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines
in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz
(keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden
Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach), Seiersberg-Pirka (je
eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß-Spielfeld (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-
Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den
Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf), Wundschuh. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!

brauchtum 2023

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